Vorbemerkung

Das Verständnis für die Herausforderungen der Wirtschaft ist eine wichtige Voraussetzung für deren gesellschaftliche Akzeptanz. Die Mitglieder der WPV eint daher das Interesse, durch offenen Informations- und Meinungsaustausch das wechselseitige Verständnis zu vertiefen und medial zu verbreiten. Im Mittelpunkt stehen dabei regelmäßige Treffen mit Führungskräften aus Wirtschaft, Wissenschaft und Politik zu aktuellen und grundsätzlichen wirtschaftspolitischen Fragen. Der Verein ist unabhängig und organisiert seine Aktivitäten selbstständig.

§ 1: Zweck

Die Wirtschaftspublizistische Vereinigung hat zum Ziel, die beruflichen Kenntnisse und das Netzwerk ihrer Mitglieder zu fördern. Die Vereinigung will mit keinem journalistischen Fachverband in Wettbewerb treten; sie ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet.

§ 2: Name und Sitz

Der Verein führt den Namen “Wirtschaftspublizistische Vereinigung”, nach erfolgter Eintragung in das Vereinsregister mit dem Zusatz “eingetragener Verein” (“e. V.”).

Sitz des Vereins ist Düsseldorf. Eine etwa erforderliche Sitzverlegung erfolgt durch Vorstandsbeschluss.

§ 3: Mitgliedschaft

Mitglied können Wirtschaftsjournalisten, Wirtschaftspublizisten und Öffentlichkeitsarbeiter aus der Wirtschaft werden.

Es wird zwischen wirtschaftspublizistisch tätigen und nicht mehr oder z. Z. nicht wirtschaftspublizistisch tätigen Mitgliedern unterschieden. Zu den inaktiven Mitgliedern zählen grundsätzlich sämtliche im Ruhestand lebenden und solche Mitglieder, die ständig oder vorübergehend aus der publizistischen Arbeit ausgeschieden sind. Der Vorstand trifft im Einvernehmen mit den betreffenden Mitgliedern die erforderlichen Feststellungen. Alle Mitglieder haben das gleiche Stimmrecht, nur Rentner und Pensionäre zahlen auf Antrag die Hälfte des jeweiligen Beitrages.

Der Antrag zur Aufnahme ist an den Vorsitzenden zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

§ 4: Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet:

  1. durch Tod,
  2. durch förmliche Ausschließung, die nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung erfolgen kann; der Antrag kann von jedem Mitglied gestellt werden; vor der Beschlussfassung ist dem betroffenen Mitglied Gelegenheit zu geben, sich zu äußern,
  3. durch Austritt; er ist dem Vorsitzenden schriftlich mitzuteilen und kann nur zum Ende des Geschäftsjahres mit vierteljährlicher Frist erklärt werden,
  4. durch Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte.
  5. Außerdem kann der Vorstand ein Mitglied ausschließen, wenn es trotz dreimaliger Mahnung mit mindestens einem Jahresbeitrag in Rückstand geblieben ist und dadurch seine Interessenlosigkeit gegenüber der Vereinigung gezeigt hat.

Die Ernennung von Ehrenmitgliedern oder die Verleihung anderer Ehrungen bedarf des Beschlusses der Mitgliederversammlung.

§ 5: Beiträge, Geschäftsjahr

Der von der Mitgliederversammlung beschlossene Jahresbeitrag ist jährlich im Voraus zu Beginn eines neuen Geschäftsjahres zu zahlen. Das Geschäftjahr ist das Kalenderjahr. Wird der Beitrag trotz Aufforderung nicht entrichtet, ist eine Mahngebühr fällig.

Es wird eine Aufnahmegebühr erhoben, die für Journalisten 100,00 € und für Kommunikationsverantwortliche / Öffentlichkeitsarbeiter 250,00 € beträgt.

§ 6: Organe

Organe des Vereins sind:

  1. der Vorstand,
  2. die Mitgliederversammlung,
  3. der Beirat.

§ 7: Vorstand

Der Vorstand besteht aus mindestens 3 Mitgliedern, und zwar dem Vorsitzenden sowie dem 1. und 2. stellv. Vorsitzenden. Der Vorstand verteilt die Aufgaben unter sich. Er kann einzelne Vereinsmitglieder zeitweilig oder dauernd mit besonderen Aufträgen betrauen.

Der Vorsitzende vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Er leitet die Sitzung der Mitgliederversammlung.

Der Schriftführer hat über jede Sitzung des Vorstandes und der Mitgliederversammlung eine Niederschrift aufzunehmen, die von ihm und dem Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.

Der Kassenwart verwaltet die Kasse des Vereins und führt Buch über alle Einnahmen und Ausgaben. Er hat jährlich vor der Mitgliederversammlung einen Rechenschaftsbericht vorzulegen. Er nimmt Zahlungen für den Verein entgegen; eine Quittung mit seiner Unterschrift hat gegenüber dem Verein schuldbefreiende Wirkung. Zahlungen für Vereinszwecke über 3.000 € bedürfen der schriftlichen Zustimmung des Vorsitzenden. Der Vorstand ist verpflichtet, in alle namens des Vereins abzuschließenden Verträge die Bestimmung aufzunehmen, dass die Vereinsmitglieder nur mit dem Vereinsvermögen haften.

§ 8: Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung muss mindestens jährlich einmal zusammentreten. Die Einladungen erfolgen schriftlich durch den Vorstand unter Angabe der Tagesordnung; die Einladungsfrist beträgt mindestens eine Woche.

Die Mitgliederversammlung beschließt über:

  1. den Jahresbericht,
  2. den Rechnungsbericht des Kassenwarts,
  3. den Bericht des Rechnungsprüfers
  4. die Entlastung des Vorstandes,
  5. Neuwahl des Vorstandes,
  6. Genehmigung des Haushaltsplans und Festsetzung des Mitgliedsbeitrages,
  7. Satzungsänderungen,
  8. alle sonstigen ihr vom Vorstand oder einem Vereinsmitglied vorgelegten Anträge,
  9. die Einsetzung von 1 oder 2 Rechnungsprüfern,
  10. die Auflösung des Vereins.

Das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung kann auch durch einen mit schriftlicher Vollmacht versehenen Vertreter, der ebenfalls Vereinsmitglied sein muss, ausgeübt werden.

Bei der Beschlussfassung entscheidet – soweit nicht zwingende gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen – die Mehrheit der erschienenen Mitglieder, bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens zehn beschlussfähige Stimmen vorliegen; Stellvertretung durch schriftliche Vollmacht ist zulässig.

Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand für die Dauer von 2 Geschäftsjahren; Wiederwahl ist zulässig.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann durch den Vorstand einberufen werden; er ist hierzu verpflichtet, wenn der fünfte Teil der Mitglieder das unter Angabe des Zweckes und der Gründe beantragt. Die Ladungsfrist unter Angabe der Tagesordnung beträgt mindestens eine Woche.

§ 9: Beirat

Der Beirat besteht vorwiegend aus journalistischen Mitgliedern, die vom Vorstand ernannt werden. Er unterstützt den Vorstand bei der Gewinnung von Referenten. Er wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden. Dieser nimmt an den Vorstandssitzungen teil.

§ 10: Satzungsänderung

Zu einer Satzungsänderung ist eine Mehrheit von drei Vierteln der beschlussfähigen Mitgliederversammlung notwendig.

§ 11: Auflösung

Die Auflösung dieses Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung nach § 10. Die Ladungsfrist für diese Mitgliederversammlung beträgt mindestens acht Wochen; in der Ladung ist die beabsichtigte Auflösung als Punkt der Tagesordnung anzugeben.

Im Falle der Auflösung beschließt die Mitgliederversammlung über die Verwendung des Vereinsvermögens.

§ 12: Datenschutz

1) Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.

2) Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:

– das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DSGVO,
– das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DSGVO,
– das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DSGVO,
– das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DSGVO,
– das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DSGVO und
– das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DSGVO.

3) Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderem als dem jeweiligen zur Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.

Essen, 21. Juni 1951 mit allen Ergänzungen

Durch Vorstandsbeschluss vom 28. Februar 2013 erfolgte die Sitzverlegung nach Düsseldorf.

Durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 11. März 2014 erfolgte eine Modernisierung der Satzung.

Durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 5. April 2017 erfolgte die Anpassung der Aufnahmegebühr (§ 5: Beiträge, Geschäftsjahr).

Durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 27. Februar 2019 erfolgte eine Modernisierung der Satzung.